Lexikon

Begriff: Sozialhilfe

Die Sozialhilfe soll als letztes "Auffangnetz" vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderer Belastung schützen; sie erbringt Leistungen für die Leistungsberechtigten, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine (ausreichenden) Ansprüche aus Versicherung und Versorgung haben.

Die bisher im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilfe wurde zum 01.01.2005 als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert.

Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe wurden aus dem Bundessozialhilfegesetz übernommen.

Es ist die Aufgabe der Sozialhilfe, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII). Im Falle unzureichenden Einkommens und Vermögens deckt die Sozialhilfe den Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen. Andere Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten versucht die Sozialhilfe im Bedarfsfall auszugleichen, indem sie die erforderlichen Unterstützungsleistungen bereit stellt mit dem Ziel, dass die betroffenen Personen möglichst unbeeinträchtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Ein zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es, die Selbsthilfekräfte zu stärken: Die Leistung soll "so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten" (§ 1 Satz 2 SGB XII). Weiterhin wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieser Ziele zusammen arbeiten.

Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, des Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten und der ggf. zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, sowie seiner Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (§ 2 SGB XII).

Die Leistungen der Sozialhilfe werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Fähigkeiten des Leistungsberechtigten, Wünsche werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind (§ 9 SGB XII).

Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen (§ 18 SGB XII). Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel hat der Gesetzgeber allerdings auch weiterhin eine besondere Antragstellung vorgesehen.

Leistungen der Sozialhilfe werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich Vorrang gegenüber Sachleistungen haben (§ 10 SGB XII). Durch Beratung und Unterstützung in Fragen der Sozialhilfe und sonstigen sozialen Angelegenheiten ist auf eine Unabhängigkeit von Sozialhilfe hinwirken (§ 11 SGB XII).

Ambulante Leistungen haben Vorrang vor teilstationären und stationären Leistungen., teilstationäre Leistungen vor stationären Leistungen. Der Vorrang ambulanter Leistungen gilt allerdings nicht, wenn eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar ist und eine ambulante Leistung mit unvertretbaren Mehrkosten verbunden wäre (§ 13 SGB XII).

Die Aufnahme der Sozialhilfe in das SGB XII war aber auch mit einigen Änderungen verbunden. Die bisherige Teilung der Sozialhilfe in "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" wurde aufgegeben.

Die Sozialhilfeleistungen werden jetzt nach den verschiedenen Lebenslagen in 7 Kapitel gegliedert:

Die weiteren Kapitel des SGB XII enthalten Regelungen zu:

  • Einrichtungen (Zehntes Kapitel - §§ 75 - 81 SGB XII)
  • Einsatz des Einkommens und Vermögens (Elftes Kapitel - §§ 82 - 96 SGB XII)
  • Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe (Zwölftes Kapitel - §§ 97 - 101 SGB XII)
  • Kosten (Dreizehntes Kapitel - §§ 102 - 115 SGB XII)
  • Verfahrensbestimmungen (Vierzehntes Kapitel - §§ 116 - 120 SGB XII)
  • Statistik (Fünfzehntes Kapitel - §§ 121 - 129 SGB XII)
  • Übergangs- und Schlussbestimmungen (Sechzehntes Kapitel - §§ 130 - 136 SGB XII).

Mit diesen Bestimmungen wurden weitgehend die entsprechenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes übernommen.

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