Lexikon
Begriff: Ebenenfinanzierung (Jugendarbeit)
Die Förderung von Jugend(verbands)arbeit durch öffentliche Geldgeber beruht auf dem Prinzip der Ebenenfinanzierung. Dieser Grundsatz bedeutet eine Aufteilung der Förderbereiche auf die einzelnen Ebenen des staatlichen Aufbaus (Gemeinde, Kreis, Land, Bund bis hin zur EU). Jede Ebene ist im Rahmen ihres Förderungsauftrags oder -Interesses für die Bereitstellung von Fördermitteln und für die Förderung von Aktivitäten für die Jugendarbeit auf ihrer Ebene selbst verantwortlich.
Jede Ebene des föderalen Systems hat grundsätzlich sich- und ihre Aufgaben selbst zu finanzieren. So fördert jede staatliche Ebene grundsätzlich das, was in seiner Bedeutung der jeweiligen Ebene entspricht (z.B. aufgrund des Einzugs- oder Wirkungsbereichs). Prinzipiell sollen Leistungen also dort finanziert bzw. gefördert werden, wo sie anfallen. Für jeden Fördergegenstand soll im Optimalfall nur eine einzige Stelle ausreichende Fördermittel zur Verfügung stellen. So werden beispielsweise Landesverbände und deren (landesweiten) Angebote i.d.R. ausschließlich über das Land gefördert, während örtliche Anbieter i.d.R. über den Kreis (oder ihre Gemeinde - je nach Aufgabenzuordnung und Richtlinie) gefördert werden.
Bei der institutionellen Förderung (Maßnahmen-unabhängige Grundausstattung) der Träger wird i.d.R. ausschließlich nach diesem Ebenenprinzip verfahren.
Es sind jedoch nicht alle Förderungsgegenstände auf diese Weise idealtypisch. Häufig berühren Maßnahmen und Projekte den Förderungsauftrag oder das -Interesse mehrerer Ebenen. Damit werden Förderungen durch mehrere Ebenen (je nach deren Richtlinien) möglich (und im Förderungsbedarf mitunter auch erforderlich).
Da jede Ebene in der Beurteilung der Bedeutung von Maßnahmen (z.B. Einzugs- oder Wirkungsbereich oder hinsichtlich der Bearbeitung von Schwerpunkten) unabhängig von anderen Ebenen ist, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine örtliche Gruppe für ihre Maßnahme - neben dem Gemeinde-/Kreiszuschuss - noch einen Zuschuss aus Landes- und/oder Bundesmitteln erhalten kann. Hier kommt es auf die Maßnahme bzw. das Projekt einerseits- und die Richtlinien der jeweiligen Ebenen andererseits an. In diesen Fällen wird die höhere Ebene ihren Zuschuss häufig davon abhängig machen, dass die untere (originär zuständige) Ebene mit fördert (teilweise in festen Anteilen). Diese Erwartung der Mit-Finanzierung ist im Sinne des Prinzips der Ebenenfinanzierung konsequent.
Sofern die Möglichkeit der Förderung durch mehrere Ebenen besteht, bleibt dem Träger nur noch die Mühe, bei jeder dieser Ebenen den jeweiligen Antrag zu stellen.
Es spricht also nichts dagegen, dass ein Träger für sein Projekt oder seine Maßnahme bei jeder Ebenen ein Zuschuss beantragt, wenn das nach den jeweiligen Richtlinien möglich ist. Allerdings ist es nach Haushaltsrecht i.d.R. nicht erlaubt, dass für den selben Zweck Fördermittel aus unterschiedlichen Quellen der selben Ebene parallel in Anspruch genommen werden dürfen.
Der Bund hat für seine Förderungen (insbesondere im Bereich der internationalen Jugendarbeit) sogenannte Zentralstellen eingerichtet (siehe Zentralstellenverfahren). Dies sind z.B. Bundesverbände (Jugendarbeit) oder die Länder (für Gruppen ohne solche Bundesverbände). In diesen Programmen sind doppelte Förderungen (durch das Land und den Bund) i.d.R. nicht möglich.
Anmerkungen:
Die Ausführungen zur Ebebenfinanzierung beziehen sich ausschließlich auf die Förderung aus öffentlichen (staatlichen) Mitteln. Grundsätzlich können Förderungen durch nichtstaatliche Stellen (z.B. Stiftungen oder Fördervereine) immer unabhängig davon in Anspruch genommen werden.
Normalerweise wird mit einem Antrag zur Förderung eines Projekts oder einer Maßnahme auch ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen sein. Darin muss mitgeteilt werden, bei wem Anträge gestellt- oder durch wen Zuschüsse zugesichert wurden und welche anderen Mittel (auch Eigenmittel, Spenden, und Teilnahmebeiträge) eingeplant sind. Aus diesem Kosten- und Finanzierungsplan muss hervor gehen, dass 1. die Fördermittel in der beantragten Höhe nötig sind und 2. die Maßnahme damit finanziell gesichert ist.
Bei der Finanzierung und Förderung einer Maßnahme aus öffentlichen Mitteln gilt i.d.R. das Zweckbindungsgebot. Das heißt: Das Geld für die Förderung eines Projekts oder einer Maßnahme darf ausschließlich zur unmittelbaren Finanzierung dieses Projekts oder dieser Maßnahme verwendet werden. (Überschüsse dürfen also weder beantragt noch erwirtschaftet werden).
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