Lexikon

Begriff: Projektförderung (Jugendarbeit)

(Information für Träger von Maßnahmen der Jugendarbeit)

Die in den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit im Kreis Stormarn beschriebenen Förderprogramme bestehen sämtlich zur Förderung von Maßnahmen (= "Projekten") von Stormarner Trägern der Jugendarbeit:

Ein förderungsberechtigter Träger, der seien Sitz im Kreis Stormarn hat und der eine den Richtlinien entsprechende Maßnahme durchführt, kann hierfür einen Zuschuss-Antrag stellen. Der Kreis Stormarn möchte mit diesen Richlinien und Fördermitteln die Angebotsstruktur "seiner" Träger fördern.
(Entsprechend dem Prinzip der Ebenenfinanzierung (Jugendarbeit) stellen Träger mit einem anderen Sitz ihren Antrag bitte bei der für sie zuständigen Stelle.)

Die Förderung nach diesen Richtlinien ist eine maßnahmenbezogene Trägerförderung.
Nach diesen Richtlinien werden also keine individuellen Zuschüsse für Teilnehmende gewährt, auch wenn sich die Höhe der Förderung für die Maßnahme u.a. an der Anzahl der (Stormarner) Teilnehmenden orientiert. Der Träger ist also in der Verwendung der Fördermittel - innerhalb der Maßnahme - relativ frei.
Innerhalb dieser Richtlinien kann und will der Kreis nicht beurteilen, welche Person auf welcher Grundlage ggf. einen besonderen finanziellen Förderungsbedarf hat (der nötige Aufwand stünde - auch für die Bedürftigen - in keinem vernünftigen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Förderung). Vielmehr bleibt es in der Entscheidungshoheit des Trägers, ob- und wie er selbst - im Rahmen seiner Finanzierungsplanung - die eventuell vorhandenen besonderen fiannziellen Bedürfnisse seiner Teilnehmenden berücksichtigt (hierzu hat er mit der Maßnahmenförderung eine Möglichkeit - er muss aber nicht).

Eine Ausnahme stellt das -> Jugendferienwerk (JFW) dar. Dies ist - außerhalb der o.g. Richtlinien - eine Möglichkeit für finanzell besonders Bedürftige, einen Zuschuss des Kreises zur Finanzierung des Teilnahmebeitrags für die Teilnahme ihres Kindes an einer Freizeitfahrt zu erhalten (i.d.R. für die Teilnahme an einer Maßnahme der "Kinder- und Jugenderholung", also einer länger dauernden Ferienfreizeitfahrt eines Trägers der Jugendarbeit).

Der Kreis Stormarn gewährt grundsätzlich keine institutionelle Förderung (materielle Grund- oder Sonderausstattung) von Trägern der Jugendarbeit. Die einzige Ausnahme besteht in der Förderung des Kreisjugendrings Stormarn e.V. (KJR) aufgrund seiner besondere Stellung innerhalb der Jugendarbeit im Kreis Stormarn und seiner damit verbundenen weit reichenden Aufgaben.

Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit können normalerweise ausschließlich im Rahmen der Richtlinien (und vorhandenen Haushaltsmittel) der Jugendarbeit gefördert werden.
Dennoch können sich auch Träger der Jugendarbeit mit Ideen, die einer anderen Förderung durch den Kreis Stormarn bedürfen, an uns wenden (Kreis Stormarn, FD 22).


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