Erdaufschlüsse und Bohrungen
Bohrungen und Erdaufschlüsse, bei denen keine Grundwasserentnahme erfolgen soll, sind anzeigepflichtig, wenn:
- zu erwarten ist, dass Grundwasser erbohrt wird und/oder
- ab einer Bohrtiefe von 10 m.
Die untere Wasserbehörde kann daraufhin Auflagen zum Schutz des Grundwassers anordnen. Die Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten bei der unteren Wasserbehörde vorliegen.