Kindertageseinrichtungen
Kita Bedarfsplanung / Platzvermittlung
In seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt der Kreis Stormarn Verantwortung für die Planung und Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Kreisgebiet.
Aufgabe der Bedarfsplanung für Kindertagesbetreuung ist es, das gegenwärtige und zukünftige Angebot an Kinderbetreuungsplätzen unter Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben wie denen des Kindertagesstättenförderungsgesetzes (KiTaG) so zu planen und gestalten, dass es dem Bedarf der Stormarner Familien entspricht.
Dazu wird jährlich der KiTa-Bedarfsplan aufgestellt, der den Bestand und den Bedarf an Betreuungsplätzen in Stormarn, eingeteilt in regionale Sozialräume, unter Einbeziehung verschiedener Aspekte der gesellschaftlichen Entwicklung abbildet.
Die Kita-Bedarfsplanung ist wichtig, um sicherzustellen, dass genügend Betreuungsplätze vorhanden sind, um die Bedürfnisse der Eltern und Kinder zu erfüllen.
Ziel ist es eine bedarfsgerechte, ortsnahe, flexible und qualitativ hochwertige Kinderbetreuung zu gewährleisten.
Zudem steht die Bedarfsplanung Eltern beratend bei, die aus eigener Anstrengung keinen bedarfsgerechten Betreuungsplatz finden konnten, in dem sie vermittelnd bei der Suche nach einem Betreuungsplatz unterstützt, der den Rechtsanspruch erfüllt und im Idealfall dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten entspricht.
Zuständigkeiten und Kontakt
- N.N.
- Zuständig für Amt Nordstormarn; Reinfeld, Amt Bad Oldesloe-Land, Bad Oldesloe, Amt Bargteheide-Land, Bargteheide, Tangstedt (Amt Itzstedt) und Ammersbek.
- Frau Drenckhahn Tel. 04531-160-1300
- Zuständig für Ahrensburg, Großhansdorf, Amt Siek, Amt Trittau, Barsbüttel, Oststeinbek, Glinde, Reinbek
Finanzierung Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
Investitionsförderung Kita und Ausstattungsinvestition Tagespflege
Der monatliche Finanzierungslauf dient dazu, alle in der Kita-Datenbank hinterlegten Kindertageseinrichtungsgruppen und die dazugehörigen Kinder sowie die Tagespflegepersonen abzurechnen.
Die Berechnung wird auf der Grundlage des Datenbestandes in der landesweiten Kita-Datenbank auf dem Stand des 16. eines jeden Monates (gesetzlicher Stichtag) ermittelt. Rechtsgrundlage sind die § 51 i.V.m. § 53 KiTaG; § 52 / 51 Absatz 3 KiTaG
Korrekturberechnung
Für den monatlichen Finanzierungslauf ist die operative Kita-Förderung zuständig, dasselbe gilt für Korrekturen des Finanzierungslaufs.
Sollten Sie in der monatlichen Abrechnung der Kitafinanzierung für den Bereich der Förderung und/oder der Refinanzierung Abweichungen feststellen, tragen Sie den Korrekturfall bitte in den Excelvordruck ein und senden diesen an kita-foerderung@kreis-stormarn.de . Der Kreis Stormarn prüft die Meldungen und erteilt entsprechend ein Korrekturschreiben zur Abrechnung.
Dokumente
- Korrekturmeldung Kitafinanzierung
Aktionsprogramm familienunterstützende Maßnahmen für Geflüchtete
Das Ministerium für SJFSIG des Landes Schleswig-Holstein hatte für den Zeitraum 01.03.2022 - 31.12.2023 ein Aktionsprogramm zu familienunterstützenden Maßnahmen für Geflüchtete aufgesetzt.
Ein angepasster Entwurf der Richtlinie wurde vom Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein den kommunalen Landesverbänden erneut übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Es ist beabsichtigt, dass die Richtlinie für das Aktionsprogramm noch vor dem Abschluss des Haushalts 2024 veröffentlicht wird.
Wir hatten Ihnen die Förderrichtlinie zum Aktionsprogramm beigefügt. Zudem haben wir Ihnen den Vordruck für den Verwendungsnachweis hinterlegt. Die Fristen für die Abgabe entnehmen Sie bitte Ihrem Förderbescheid.
Dokumente
- Verwendungsnachweis Aktionsprogramm familienunterstützende Maßnahmen für Geflüchtete
Kreisförderung von Baumaßnahmen für Kindertagesstätten
Im Rahmen der jeweils im Haushalt unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellten Mittel gewährt der Kreis Stormarn einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Baumaßnahmen in Kindertagesstätten zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Hortgruppen, Krippengruppen, Elementargruppen und altersgemischten Gruppen.
Die in diesem Zusammenhang erforderliche Ausstattung kann ebenfalls als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.
Die Höhe der Kreisförderung je neu geschaffenen Betreuungsplatz ist abhängig von der Art der Baumaßnahme:
- Neubau einer Kindertagesstätte: 820,00 € je Platz
- Umbau-/Erweiterung einer Kindertagesstätte: 515,00 € je Platz
Alle Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie des Kreises Stormarn zur investiven Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
Die Kreisförderung wird auf Antrag bewilligt.
Dokumente
- Antrag auf Kreisförderung von Baumaßnahmen für Kindertagesstätten
- Richtlinie des Kreises Stormarn zur investiven Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Sollten Sie Fragen zur Kreisförderung haben, senden Sie gerne eine E-Mail an: kita-foerderung@kreis-stormarn.de
Kreisförderung von Kindertagespflegestellen
Im Rahmen der jeweils im Haushalt unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellten Mittel gewährt der Kreis Stormarn einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für Investitionen in Kindertagespflegestellen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für unter drei Jährige. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind Betreuungsplätze, die neu entstehen.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen:
- Kleinere Renovierungs- und Umbauarbeiten, die für die Kinderbetreuung notwendig sind
- Beschaffung von Ausstattung (keine Verbrauchsmaterialien, keine Werbung, keine Dekoration)
Die Höhe der Kreisförderung je neu geschaffenen Betreuungsplatz beträgt:
- 300,00 € je Platz
Alle Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie des Kreises Stormarn zur investiven Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.
Die Kreisförderung wird auf Antrag bewilligt.
Dokumente
- Antrag auf Kreisförderung von Baumaßnahmen für Kindertagesstätten
- Richtlinie des Kreises Stormarn zur investiven Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Sollten Sie Fragen zur Kreisförderung haben, senden Sie gerne eine E-Mail an: kita-foerderung@kreis-stormarn.de
Landes- und Bundesinvestitionsprogramme
Ziel der Landes- und Bundesinvestitionsprogramm ist es, die Betreuungsangebote für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bedarfsgerecht auszubauen. Eine Förderung ist für Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs- und Ausstattungsinvestitionen möglich, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen.
Das Bundesinvestitionsprogramm war gültig bis 31.12.2023. Derzeitig liegt keine Information vor, ob das Programm verlängert wird.
Dokumente
Gewährt werden Zuwendungen für Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Schaffung erforderlicher zusätzlicher Betreuungsplätze.
Dazu gehören u.a.:
- Vergrößerung / Neuschaffung von Gruppenräumen,
- Herstellung von Barrierefreiheit,
- Reduzierung akustischer Belastungen im Innen- und Außenbereich (Schallschutz),
- Neuschaffung von Sport- und Bewegungs-, Therapie-, Speise-, Ruhe-/Schlafräumen und Mehrzweckräumen,
- Neuschaffung von Wickel- und Pflegebereichen,
- Neuschaffung von Küchen,
- Neuschaffung von Leitungszimmern und Räumen zur Durchführung von Elterngesprächen,
- Erweiterungen oder qualitative Verbesserungen von Außengeländen,
- Förderung der Ausstattung in Kindertagespflegestellen
Alle Voraussetzungen ergeben sich aus den einzelnen geltenden Förderrichtlinien.
Die Förderung wird auf Antrag bewilligt. Den Antrag der jeweils geltenden Richtlinie erhalten Sie auf Anfrage.
Senden Sie gerne eine E-Mail an: kita-foerderung@kreis-stormarn.de
SQKM-Aufsicht
SQKM = Standard-Qualitäts-Kosten-Modell
Aufgabe der SQKM-Aufsicht
Die SQKM-Aufsicht des Kreises Stormarn ist für die Überprüfung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 des KiTaG zuständig. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung nach § 15 Abs. 4 S. 1 KiTaG werden anlassbezogene Prüfungen bei den Kindertageseinrichtungen vorgenommen. Insbesondere wird monatlich die Einhaltung des Mindestanstellungsschlüssels nach § 26 KiTaG auf Grundlage der Eintragungen in die Kita-Datenbank überprüft. Sofern Verstöße gegen Fördervoraussetzungen festgestellt werden, kann es im Einzelfall zu einer Rückforderung von Fördermitteln kommen.
Für Fragen zu einzelnen Fördervoraussetzungen nach Teil 4 des KiTaG wenden Sie sich gerne an das Team der SQKM-Aufsicht unter kita-qualitaetsaufsicht@kreis-stormarn.de.
Bitte beachten Sie als Einrichtungsträger, dass Ihre pädagogischen Fachkräfte eine entsprechende Qualifikation im Bereich der alltagsintegrierten Sprachbildung absolviert haben müssen. Fehlende Qualifikationen sind bis zum 31.07.2025 nachzuholen.
Weitere Informationen zu der Fortbildung finden Sie auf https://fortbildung.sprachbildung-sh.de/
Personalqualifikation nach § 28 KiTaG
Für eine Anrechnung auf den Anstellungsschlüssel nach § 26 KiTaG und auf das Personalbudget nach § 38 KiTaG müssen die pädagogischen Fachkräfte (Helfende Hände, PiAs, Praktikanten etc. ausgenommen) über eine Qualifikation nach § 28 KiTaG verfügen.
Darüber hinaus hat das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein mit der Landesverordnung über die Personalqualifikation in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen (Personalqualifikationsverordnung – PQVO) weitere Studiengänge und Ausbildungen bzw. Qualifikationen als vergleichbar bzw. höherwertig zu den in § 28 Abs. 1 bis 6 KiTaG benannten zugelassen.
Sofern Sie als Einrichtungsträger Personen, mit einer im Gesetz nicht benannten Qualifizierung, förderfähig im Gruppendienst einsetzen möchten wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Funktionspostfach der SQKM-Aufsicht. Sie erhalten daraufhin weitere Informationen zum Verfahren sowie zu den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen vermeiden Sie bitte eine Nennung der Namen und schwärzen Sie alle personenbezogenen Daten bei einzureichenden Dokumenten.
Kita-Heimaufsicht
Die Aufsicht für Kindertageseinrichtungen (Heimaufsicht) ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung gem. § 45 SGB VIII.
Weiterhin überwacht die Heimaufsicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Auch die Beratung der Träger und Einrichtungen im Kreis Stormarn u.a. zu Fragen der Betriebserlaubnis, der Sicherung des Kindeswohls sowie zu der Errichtung einer Kindertageseinrichtung sind Teil der Aufgaben.
Sowohl die Kindertagespflegepersonen als auch die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Kindeswohlgefährdungen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden.
Mit diesem Vordruck können Sie uns ein besonderes Vorkommnis oder eine Kindeswohlgefährdung melden.
Die Heimaufsicht ist zu erreichen unter: kita-heimaufsicht@kreis-stormarn.de
Informationen zum Thema „Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen“ im Kreis Stormarn erhalten Sie beim Fachdienst Kindertagesbetreuung unter kita-heimaufsicht@kreis-stormarn.de
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