Betreuungsamt

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Betreuung Volljähriger

Gesetzliche Vertretung Volljähriger, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bzw. psychischer Erkrankung nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Eine Betreuung wird durch Beschluss vom zuständigen Amtsgericht angeordnet, und zwar nur für die Angelegenheiten des Betroffenen, die tatsächlich zu regeln sind. Sofern die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung vorliegen, bestellt das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer, der im Rahmen der angeordneten Aufgabenkreise die Funktion eines gesetzlichen Vertreters und somit die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung übernimmt.

Zum Betreuer werden in der Regel Familienangehörige des Betroffenen bestellt. Nur wenn dies nicht möglich ist, setzt das Gericht eine neutrale Person (ehrenamtliche Betreuer, Berufsbetreuer, Mitarbeiter von Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde) ein. Die Betreuung wird vom Gericht für einen Zeitraum von maximal 7 Jahren angeordnet.

Verfahrensablauf:

  • Antrag auf Einrichtung einer Betreuung durch die hilfebedürftige Person oder Anregung durch Dritte (z. B. Angehörige, Nachbarn, Bekannte, Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen oder Pflegediensten, Behörden) beim örtlich zuständigen Amtsgericht
  • Ggf. Mitteilung des Gerichtes an die hilfebedürftige Person, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde
  • Ggf. Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren
  • Einholung eines fachärztlichen Gutachtens
  • Einholung einer Stellungnahme des Betreuungsamtes zur Erforderlichkeit und zum Umfang einer Betreuung und Vorschlag eines geeigneten Betreuers. Dies erfolgt in der Regel durch einen Hausbesuch. 
  • Persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Vormundschaftsrichter
  • Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung gegenüber dem Betroffenen und der Betreuungsbehörde

Weitere Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium der Justiz und den Betreuungsverein Stormarn