Untere Jagdbehörde / Waffenbehörde

Allgemeine Informationen

Waffenbehörde: Allgemeine Informationen

Aktueller Hinweis:

Es gelten keine allgemeinen Öffnungszeiten. Sämtliche Anträge und Anzeigen richten Sie bitte an uns auf dem Postweg (siehe Postadresse unter Kontakt) oder per E-Mail (siehe unten). Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.

Die Bearbeitung von jagd-, waffen- sowie sprengstoffrechtlichen Anträgen und Anzeigen beansprucht aktuell bis zu 12 Wochen. Von Sachstandsanfragen bitten wir in dieser Zeit abzusehen.

Eine persönliche Vorsprache ist aus Gründen des hohen Antragsaufkommens nur in Einzelfällen möglich. Hierzu sprechen Sie bitte vorher telefonisch mit einer zuständigen Ansprechperson und vereinbaren einen Termin.

Sie erreichen uns telefonisch Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 17.00 Uhr. Mittwochs stehen wir ausschließlich per Mail zur Verfügung. Sollten Sie uns einmal nicht erreichen, schicken Sie in Jagdangelegenheiten eine E-Mail an jagdbehoerde@kreis-stormarn.de und in Waffenangelegenheiten an waffenbehoerde@kreis-stormarn.de.

 

 

Untere Jagdbehörde

Der Kreis Stormarn nimmt die Aufgabe als untere Jagdbehörde wahr. „Die untere Jagdbehörde wird fachlich beraten vom

Kreisjägermeister Uwe Danger
Karoline-Herschel-Straße 14, 23843 Bad Oldesloe
Tel.: 0172/92 90 364
Mail: Uwe-Danger@t-online.de

und seinem Stellvertreter

stellvertr. Kreisjägermeister Uwe Deppner
Dorfstraße 51, 22946 Brunsbek
Tel.: 0163/21 41 651

Weitere Informationen erhalten Sie auch über den Landesjagdverband Schleswig-Holstein und bei der Kreisjägerschaft Stormarn.

Zur Verlängerung Ihres Jagdscheines übersenden Sie diesen bitte postalisch und legen die notwendigen Unterlagen bei.

 

Unsere Leistungen

 

 

 

 

Waffenbehörde

Der Kreis Stormarn als zuständige Waffenbehörde ist verantwortlich für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im gesamten Kreisgebiet.

Die Waffenbehörde ist gleichermaßen zuständig für

Grundsätzlich ist der Umgang (z.B. Erwerb und Besitz) mit Waffen erst ab 18 Jahren gestattet.

Ausnahme: Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte (z.B. Reizstoffsprühdosen), die ein amtliches Prüfzeichen tragen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit führen.

Wer eine Schusswaffe erwerben und besitzen will, benötigt eine Waffenbesitzkarte.

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung zu treffen.

Der Kreis Stormarn ist weiterhin zuständig für:

Weitere Informationen, zu den verschiedenen Erlaubnissen oder Themen wie Anscheinswaffen, Soft-Air-Waffen, Hieb- und Stoßwaffen, Messer, verbotene Waffen oder Transport von Waffen erhalten Sie von den Mitarbeitern der Waffenbehörde.

Kurzer Überblick über die Änderungen durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄndG)

Am 19.02.2020 wurde das 3. WaffRÄndG im Bundesgesetzblatt verkündet.

Folgende Regelungen sind bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, d.h. am 20.02.2020:

  • Es wird in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ein neuer Tatbestand der Unzuverlässigkeit für Mitglieder verfassungsfeindlicher Vereinigungen geschaffen. Die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung reicht künftig aus, um die Zuverlässigkeit abzuerkennen.
  • Künftig wird im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zusätzlich eine Auskunft beim Verfassungsschutz eingeholt.
  • Die Anzeigepflichten von Jagdscheininhabern werden neu geregelt. Es bleibt jedoch bei der bisherigen Verwaltungspraxis in Bezug auf die Eintragung von Schusswaffen in bereits vorhandene Waffenbesitzkarten.
  • Auf Schalldämpfer finden künftig die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 des § 13 Waffengesetz (WaffG) entsprechende Anwendung. Sie werden im Rahmen des Jägerbedürfnisses insofern wie Langwaffen behandelt. Insbesondere ist eine Erwerbsberechtigung (Voreintrag) für Schalldämpfer künftig für Jagdscheininhaber nicht mehr erforderlich.
  • Jagdscheininhaber dürfen aus waffenrechtlicher Sicht künftig abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben hiervon jedoch unberührt. Da es in Schleswig-Holstein verboten ist, die Jagd mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen und anderer Nachtzieltechnik auszuüben, bedeutet dies Folgendes: Jagdscheininhaber dürfen ohne Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben, insbesondere erwerben und besitzen. Sie dürfen diese Geräte jedoch aufgrund des bestehenden jagdrechtlichen Verbots nicht für die Jagd verwenden. Das heißt, die Geräte dürfen während der Jagdausübung nicht an der Jagdwaffe angebracht und auch nicht auf sonstige Weise für die Jagd verwendet werden. Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 und 2 dürfen ebenfalls Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsicht-aufsätzen haben, um diese Geräte vorzuführen und vertreiben zu können.
  • Es wurde eine neue Verordnungsermächtigung für die Länder für Waffenverbotszonen eingeführt, die es erlaubt, auch bestimmte Messer, die keine Waffen i.S.d. WaffG darstellen, an bestimmten öffentlichen Orten zu verbieten.

Ab dem 01.09.2020 ist der Umgang mit

  • Wechselmagazinen für Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können und
  • Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können,

verboten.

Das Verbot gilt auch für den Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben genannten Magazinkapazität haben.

Übergangsvorschriften nach § 58 Abs. 17 WaffG:

Magazine und Magazingehäuse, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden:

Für diese Magazine/Magazingehäuse wird das Verbot gegenüber dem bisherigen Besitzer nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Es gilt damit eine Besitzstandswahrung für den bisherigen Besitz, das Verbot wird für den Besitzer für die von ihm angezeigten Magazine und Magazingehäuse nicht wirksam.

Nutzen Sie für die Anzeige bitte folgende Formulare:

Magazine und Magazingehäuse, die am oder nach dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2020, erworben wurden:

Für diese Magazine/Magazingehäuse wird das Verbot gegenüber dem bisherigen Besitzer nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz beim Bundeskriminalamt stellt. Bis zum Ablauf dieser Antragsfrist bleibt der waffenrechtliche Status quo von vor dem 3. WaffRÄndG erhalten.

Den Antrag dazu finden Sie auf der Interseite des Bundeskriminalamtes.

Mit Ablauf der Antragsfrist geht die Verbotsausnahme für diese Magazine und Magazingehäuse für den bisherigen Besitzer verloren. Damit tritt die Verbotseigenschaft nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 mit allen waffenrechtlichen Folgerungen ein. Für den weiteren Besitz ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz erforderlich.

Weitere Änderungen treten zum 01.09.2020 in Kraft. Nähere Informationen dazu werden an dieser Stelle zur Verfügung gestellt.

NWR-ID

Ab dem 01.09.2020 müssen Hersteller und Händler ihre Meldungen gemäß § 37 WaffG der Behörde elektronisch anzeigen. Hierzu benötigen sie vom WBK-Inhaber nicht nur die Waffenbesitzkarte, sondern auch alle notwendigen NWR-IDs (Person, Erlaubnis, Waffe, ggf. Waffenteile) wie auch weitere im NWR zu speichernde Daten (Kategorie, Feingliederung, Seriennummer, etc.).

Die Personen- und Erlaubnis-NWR-IDs werden/wurden eingedruckt in die Erlaubnisdokumente (WBK) und es erfolgt ein Ausdruck im Stammdatenblatt. Die Waffen-/Waffenteil-NWR-IDs werden im Ausdruck Stammdatenblatt eingesetzt.

Daher erhalten Sie nach dem Eingang Ihres nächsten Antrags oder auf Anforderung einen Ausdruck der Stammdaten Ihrer Waffenbesitzkarte(n) mit allen erforderlichen NWR-IDs.

Nähere Informationen können Sie diesem Flyer oder der Internetseite der fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters entnehmen (https://www.nwr-fl.de/was-ist-die-nwr-id.html):

 

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