Waffenbehörde
Informationen für Waffenhersteller und Waffenhändler
Der Kreis Stormarn als zuständige Waffenbehörde ist zuständig für die Waffenhersteller und Waffenhändler im gesamten Kreisgebiet.
Gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz wird die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Waffenherstellungserlaubnis schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Start der freiwilligen Registrierung der Waffenhersteller und -händler
Am 19.02.2020 wurde das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) im Bundesgesetzblatt (3. WaffRÄndG; BGBl. I S. 166 ff.) verkündet.
Mit § 37 des 3. WaffRÄndG wurde eine elektronische Anzeigepflicht der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler eingeführt.
Die Waffenhersteller und Waffenhändler haben damit der zuständigen Behörde folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
- die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung
- die Überlassung
- den Erwerb
- die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils.
Vor diesem Hintergrund wird auf den am 1. September 2020 beginnenden Wirkbetrieb des NWR II hingewiesen:
Damit Inhaber einer gewerblichen Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis (§ 21 Abs. 1 WaffG) ihre waffengesetzlichen elektronischen Anzeigepflichten über das Händlerportal erfüllen können, ist eine Registrierung notwendig. Zuständig sind hierfür die Waffenbehörden.
Ab dem 15. Juni 2020 können sich die Waffenhersteller und Waffenhändler in Vorbereitung des 1. September 2020 auf freiwilliger Basis über die Waffenbehörden in der NWR-Kopfstelle registrieren lassen, um mit Inkrafttreten des Waffenregistergesetzes (WaffRG) ihren neuen gesetzlichen Anzeigepflichten nachkommen zu können. Die freiwillige Registrierungsphase beginnt damit zwar später als ursprünglich avisiert, ermöglicht den Waffenherstellern und Waffenhändlern jedoch weiterhin zeitgerecht vor Aufnahme des Wirkbetriebs die freiwillige Registrierung.
Die Registrierungen der Waffenhersteller und Waffenhändler haben dabei über die jeweils zuständigen Waffenbehörden zu erfolgen.
Dies sind die seitens des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) an die Waffenrechtsreferenten der Länder übersandten Dokumente zum Registrierungsprozess der Waffenhersteller und Waffenhändler:
- Antrag auf Erteilung eines Zuganges zum Meldeportal des Nationalen Waffenregisters für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 WaffG
- Antrag auf Erteilung eines Zuganges zum Händlerportal des Nationalen Waffenregisters für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 WaffG Anlage 1
- Kurzanleitung für die Registrierung von Waffenherstellern und -händlern zur elektronischen Abgabe der Anzeigen an das Nationale Waffenregister
- Leitfaden zur erstmaligen Registrierung und Änderung der Registrierungsdaten für Waffenbehörden sowie Waffenhersteller und -händler
- Leitfaden zur erstmaligen Registrierung und Änderung der Registrierungsdaten für Waffenbehörden sowie Waffenhersteller und -händler Anlage 1
- Leitfaden zur Vorbereitung der Bestandsanzeigen für Waffenhersteller und Waffenhändler Anpassung des Datenbestandes an den Standard XWaffe
- XWaffe 2.2 -leicht gemacht- Informationen für die Waffenbehörden zu Änderungen bei der Nutzung von XWaffe 2.2