Unterhalt, Überleitung von Ansprüchen, Kostenersatz und Darlehen

Welche Möglichkeiten hat der Kreis Stormarn, um geleistete Sozialhilfeaufwendungen ersetzt zu bekommen?

Die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII ist eine nachrangige Leistung. In bestimmten Fallkonstellationen werden dem Kreis Stormarn deshalb Möglichkeiten eröffnet, geleistete Sozialhilfeaufwendungen zurückzufordern.

1. Darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe

Ist verwertbares Vermögen vorhanden, dessen Verwertung aber noch Zeit in Anspruch nehmen wird, kann der Kreis Stormarn die Sozialhilfe darlehensweise erbringen. Dies ist häufig der Fall, wenn z.B. eine Immobilie noch veräußert werden muss. In diesem Fall kann die darlehensweise Bewilligung aber von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden.

2. Überleitung von Ansprüchen

Hat eine antragstellende Person einen Anspruch gegenüber einem Dritten, kann der Kreis Stormarn im Anschluss an eine rechtmäßige Sozialhilfegewährung diesen Anspruch auf sich überleiten und durchsetzen. Dieses Vorgehen richtet sich nach § 93 SGB XII und findet hauptsächlich bei der Rückforderung von Schenkungen statt.

3. Kostenersatz

Das SGB XII bietet dem Kreis Stormarn außerdem in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit den Ersatz der aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu fordern. Am häufigsten wird dabei Gebrauch vom Kostenersatz durch Erben gemacht. Dies betrifft meistens die Fälle, wo die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines heimpflegebedürftigen Menschen in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus leben bleibt, weil dies geschütztes Vermögen ist. Dieser Schutz endet aber mit dem Versterben der leistungsberechtigten Person. Erbt nun die zuhause verbliebene Person z.B. die Hälfte des Hauses, kann der Kreis Stormarn unter Umständen den Ersatz der Kosten von der Person fordern, die geerbt hat.

4. Unterhalt

Haben Kinder ein hohes Einkommen, kann der Kreis Stormarn seine Leistungen im Anschluss von ihnen zurückholen. Der Kreis Stormarn kann aber nur von Personen Unterhaltszahlungen verlangen, die ein Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro haben und die mit dem Hilfebedürftigen im ersten Grad verwandt sind (dazu zählen nur Eltern oder Kinder). Wird die Jahresbruttogrenze nicht erreicht, besteht auch keine Unterhaltspflicht aus vorhandenem Vermögen des Kindes. Eine Unterhaltspflicht wird vom Kreis Stormarn nur überprüft, wenn ein entsprechender Verdacht oder Hinweis vorliegt.

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